Vertragsbedingungen
Die Vertragsbedingungen sollen für Auftraggeber / Verwerter und Werbeagentur die Grundlage für eine förderliche Zusammenarbeit bilden, die im kreativen, künstlerischen Bereich weit mehr als auf sonstigen geschäftlichen Gebieten Voraussetzung für zufriedenstellende Arbeitsergebnisse ist. Aus diesem Grunde sind Definitionen und Erläuterungen bei jenen berufsspezifischen Zusammenhängen eingefügt, die über den Rahmen allgemeiner kaufmännischer Gepflogenheiten hinausgehen.
1. Urheber- und Nutzungsrechte
Das Urheberrecht eines Werks bleibt bei dem, der es geschaffen hat. Übertragen werden können nur die Nutzungsrechte. Dazu räumt die Agentur als Urheber oder Inhaber der Rechte dem Kunden Verwertungs- oder Nutzungsrechte ein. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) der Werbeagentur sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Ohne Zustimmung der Werbeagentur dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werks ist unzulässig.
Die Werke der Werbeagentur dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber / Verwerter mit der Zahlung des Honorars. Wiederholungsnutzungen (Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der Werbeagentur. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Werbeagentur. Über den Umfang der Nutzung steht der Werbeagentur ein Auskunftsanspruch zu. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Werbeagentur.
2. Honorar
Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Stundensätzen der Werbeagentur und nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik Designer und dem Gesamtverband Deutscher Werbeagenturen (GWA). Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die Werbeagentur Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
Sofern ein Festpreis veranschlagt wurde, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Vertragsabschluss/ bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe 30% des veranschlagten Brutto-Festpreises zu leisten.
Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
3. Zusatzleistungen
Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderungen von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u. a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
An den Arbeiten der Werbeagentur werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen. Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an die Werbeagentur zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Zusendung und Rückgabe der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers / Verwerters.
5. Korrektur und Produktionsüberwachung
Vor Produktionsbeginn sind der Werbeagentur Korrekturmuster vorzulegen. Die Produktion wird von der Werbeagentur nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die Werbeagentur ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
6. Haftung
Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird von der Werbeagentur nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit. Der Auftraggeber / Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Soweit die Werbeagentur auf Veranlassung des Auftraggebers / Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringers.
Bei der Durchführung von Events, auch wenn die Agentur die Gesamtdurchführung übernommen hat, muss der Kunde für die komplette versicherungsseitige Absicherung der Veranstaltung und deren Besuchern sorgen. Dieses gilt insbesondere bei Veranstaltungen im Ausland, wo das dortige Recht u.U. zur Anwendung kommen kann.
Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber / Verwerter. Delegiert der Auftraggeber / Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Werbeagentur, stellt er die Werbeagentur von der Haftung frei. Im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben haftet die Werbeagentur dem Auftraggeber gegenüber nur für den Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Zu den Aufgaben der Werbeagentur gehört es, den Auftraggeber auf von ihr erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen hinzuweisen.